Die Kostenerstattung einer Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik Schloss Hamborn ist sowohl für Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. Rentenversicherung als auch für privat Versicherte und Beihilfe Patienten möglich.
Neben einem abgeschlossenen Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V, der die Behandlung mit Patienten der GKV ermöglicht, ist die Reha-Klinik Schloss Hamborn zur Zeit die einzige Reha-Einrichtung der besonderen Therapierichtung Anthroposophische Medizin, die einen Belegungsvertrag mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) hat.
Die Anerkennung gemäß der Beihilfeverordnung ist ebenfalls vorhanden.
In Kurzform finden Sie hier unser Angebot aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage:
Rentenversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen Anerkennungsgrundlage:
Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
Rehabilitationsmaßnahmen:
- stationäre Vorsorgemaßnahme nach § 23 Abs. 4 SGB V
- stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 Abs. 2 SGB V
- stationäre Tumor-Nach- und Festigungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 1 Nr.3 SGB VI
Private Versicherer und Beihilfe Anerkennungsgrundlage:
- staatlich anerkannte Reha-Einrichtung nach § 7 BVO für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
- beihilfefähig nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO
Detaillierte Auskünfte zur Antragstellung finden Sie in folgender Darstellung und unter den Punkten
„Reha-Recht für gesetzlich versicherte Patienten“ und „Reha-Recht für privat versicherte Patienten“.

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