Zur Vertiefung der Hinweise zur Kostenerstattung erlauben wir uns, Ihnen einige weitergehende Erläuterungen zu geben. Die Kenntnis der rechtlichen Hintergründe ist häufig von erheblicher Bedeutung, wenn man eine Behandlung oder Rehabilitation in der besonderen Therapierichtung Anthroposophische Medizin erhalten möchte. Dies beugt einer einfachen Ablehnung durch die Sachbearbeiter der Kostenträger regelmäßig vor.
Unser Haus ist eine anerkannte Rehabilitationseinrichtung, die sich über die Behandlungsformen im allgemein-medizinischen und internistischen Rehabilitationsbereich hinaus besonders auf die Anwendung der anerkannten therapeutischen Methoden der Anthroposophischen Medizin ausgerichtet hat. Hiermit bieten wir Ihnen einen ganzheitlichen Therapieansatz, der eine konsequente Fortsetzung einer möglicherweise bereits vorher gewählten ambulanten Behandlung in dieser Richtung bietet und die Grundlage für die aufbauende ambulante Nachbehandlung ist.
Um eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse bzw. den Rentenversicherungsträger zu gewährleisten, sollten Sie bereits frühzeitig deutlich machen, dass für Sie ein Behandlungserfolg insbesondere von dem Schwerpunkt des ganzheitlichen anthroposophischen Therapieansatzes abhängt. Dies sollte natürlich in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt geschehen, der dies in seiner Diagnose ebenfalls formulieren und begründen sollte und dass die stationäre Rehabilitation mit anerkannten anthroposophischen Therapien zweckmäßig ist.
Dieser Wunsch hat durchaus einen fundierten rechtlichen Hintergrund, da nach den §§ 1 und 2 des SGB V (Krankenversicherung) Therapievielfalt, religiöse Bedürfnisse und die gesundheitliche Einstellung des Patienten berücksichtigt werden müssen, wozu auch die anerkannten besonderen Therapierichtungen (u. a. Anthroposophische Medizin) gehören.
Darüber hinaus ist eine Wahlfreiheit des Patienten für ärztlich geleitete Einrichtungen in § 76 SGB V und in § 9 SGB IX verankert. Hierbei ist wichtig, dass nach § 76 Abs. 2 SGB V der Patient Mehrkosten bei einer entfernter als der nächstgelegenen Einrichtung grundsätzlich selbst tragen muss. Allerdings kann Ihr Wunsch, der eigeninitiativ vorgetragen wird, als zwingender Grund gewertet werden, der eine Ausnahme rechtfertigt, insbesondere dann, wenn die stationäre Behandlung aufgrund bereist erfolgter ambulanter Therapien zweckmäßig ist (siehe oben). Nach dem Recht der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung/Rehabilitationsrecht können Berechtigte nicht ausschließlich auf Kliniken verwiesen werden, die im Eigentum der Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger sind. Entscheidend ist ein Versorgungsvertrag, so wie er mit der Rehabilitationsklinik Schloss Hamborn besteht.
Der Kostenträger muss in seiner Entscheidung anschließend neben den medizinischen Aspekten auch die wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Solidargemeinschaft mit berücksichtigen. In dieser Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der Kostenträger zu geschehen hat, hat Ihr Wunsch und der Aufbau der stationären Behandlung auf die erfolgte ambulante Betreuung sowie eine anschließende sinnvolle weitere ambulante Nachbehandlung entscheidende Bedeutung. Der Kostenträger kann Ihnen nicht ohne schlüssige Begründung eine Rehabilitation z.B. in einem lediglich günstigeren Haus verordnen, ohne das dieses bspw. über eine vergleichbare medizinische Ausrichtung verfügt. Entscheidend ist letztlich der voraussichtliche Therapieerfolg, der wesentlich durch Ihren Wunsch und Ihre Akzeptanz mit bestimmt wird!
Sollten dennoch bei der Genehmigung Ihres Antrages Probleme auftauchen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Frau Kendall erreichen Sie unter 05251/3886-0!
Link:
www.sozialgesetzbuch.de
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